AGB
I. Geltung
Diese AGB gelten für Verkauf, Vermietung und Lieferung sämtlicher Waren sowie für Dienstleistungen aller Art durch die Franz Gramiller & Sohn Gesellschaft m.b.H. (FN 63229i, Haunspergstraße 32, 5020 Salzburg) und/oder durch die Dr. Franz Gramiller Service GmbH (FN 187023i, Haunspergstraße 34, 5020 Salzburg), beide gleichermaßen kurz „Gramiller“ genannt.
2. Allfällige AGB eines Käufers / Mieters / Bestellers bzw. sonstigen Auftraggebers, gleichermaßen kurz „Kunde“ genannt, sind für alle Rechtsgeschäfte mit Gramiller ausgeschlossen. Gramiller ist ausschließlich zu seinen eigenen, hier gegenständlichen AGB zu kontrahieren bereit.
3. AGB eines Kunden werden nur dann Vertragsinhalt, wenn dies seitens Gramiller vor Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich bestätigt und von den Vertragsteilen gesondert vereinbart wurde.
II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Angebote von Gramiller sind freibleibend und unverbindlich, Zwischenverkäufe bleiben vorbehalten.
2. Der Kunde ist an seine/n Auftrag/Bestellung 60 Tage gebunden. Für Gramiller wird der Auftrag/ die Bestellung – ungeachtet der Annahme einer allfälligen An- oder gänzlichen Vorauszahlung des Kaufpreises – erst durch schriftliche Bestätigung oder Lieferung bindend.
3. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn Gramiller nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung versandt oder die Lieferung / Leistung durchgeführt hat. Maßgebend ist ausschließlich der Inhalt der Auftragsbestätigung. Technische sowie sonstige Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
4. Etwa erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Kunden zu besorgen und Gramiller rechtzeitig nachzuweisen.
III. Muster, Pläne, Kataloge und Prospekte
1. Etwa vorgelegte Muster sind als „Durchschnittsmuster“, gegebenenfalls angegebene technische Daten als durchschnittliche Werte anzusehen.
2. Gewährleistet werden von Gramiller nur solche Angaben über Gewichte, Maße, Leistungsdaten usw., welche in der Auftragsbestätigung von Gramiller ausdrücklich angeführt sind.
3. Pläne, Skizzen, technische Unterlagen, Muster, Prospekte usw. bleiben Eigentum von Gramiller. Die Vervielfältigung, Nachahmung oder Abänderung solcher Unterlagen oder Teile derselben ohne vorherige ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von Gramiller ist unzulässig.
IV. Erfüllung und Gefahrenübergang
1. Auch bei etwa frachtfrei vereinbarter Lieferung gilt die Lieferverpflichtung von Gramiller als erfüllt und die Gefahr (vor allem die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung) auf den Kunden übergegangen, sobald die Ware aus dem Versandlager oder Werk von Gramiller abgegangen ist; bei vereinbarter Abholung durch den Kunden jedoch im Augenblick der Mitteilung von Gramiller über die Bereithaltung zur Ausfolgung. Verzögert sich die Absendung der Ware aus einem Grund, den Gramiller nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe, bei Sendungen im Zeitpunkt der Warenübergabe an den Spediteur/ Frachtführer / Post/ Versanddienstleister auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme vor Ort in Verzug ist.
2. Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Unternehmens von Gramiller, auch wenn die Übergabe der Ware oder Leistung vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
V. Lieferfrist, Ausführungsfrist
1. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt niemals vor Auftragsbestätigung und Erfüllung aller dem Kunden obliegenden Voraussetzungen technischer, finanzieller und kaufmännischer Art. Sofern nicht aufgrund ausdrücklicher und schriftlicher Abrede ein Fixgeschäft vereinbart ist, ist eine Leistungsverspätung von Gramiller bis zu 21 Tage nach der vereinbarten Lieferfrist unbeachtlich und gilt die Lieferung als rechtzeitig erfolgt.
2. Fälle höherer Gewalt wie Streiks, Unruhen, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Naturkatastrophe, Pandemien, Krieg, auch wenn diese nicht Gramiller selbst, sondern einen seiner Zulieferanten betreffen, bewirken keinen Verzug von Gramiller, sondern eine entsprechende Verlängerung der vereinbarten Lieferfrist.
3. Bei allfälligem Lieferverzug von Gramiller kann der Kunde nur nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist mit Rücktrittsandrohung vom Vertrag zurücktreten, wobei die angemessene Nachfrist zumindest 21 Tage (gerechnet ab Zugang der Rücktritterklärung) betragen muss. Erklärungen des Kunden bei allfälligem Leistungsverzug von Gramiller bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
4. Ein Schadenersatzanspruch des Kunden wegen verspäteter Lieferung ist in allen Fällen ausgeschlossen. Dem Kunden steht lediglich die Rückstellung der bereits von ihm etwa erbrachten Vertragsleistungen abzüglich eines angemessenen Benützungsentgelts zu.
5. Gramiller ist zu Teil- oder Vorlieferungen berechtigt. Eine etwaige berechtigte Rücktrittserklärung des Kunden bleibt ohne Wirkung auf bereits erfolgte Teillieferungen oder -leistungen, es sei denn, der Kunde könnte diese allein ohne Restlieferung nicht verwenden.
6. Bei Annahmeverzug des Kunden ist Gramiller berechtigt, Erfüllung zu begehren oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Besteht Gramiller auf Erfüllung, kann er die Einlagerung des Liefergutes bei sich oder einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Kunden vornehmen; verwahrt Gramiller das Liefergut selbst, ist er ohne Versicherungszwang berechtigt, vom Kunden ab Annahmeverzug eine angemessene, den Einlagerungskosten bei einem Dritten vergleichbare Verwahrungsgebühr zu begehren. Er ist diesfalls nicht verpflichtet, die eingelagerte Ware vor Begleichung der aufgelaufenen Verwahrungsgebühren und sonstiger Lieferansprüche auszuliefern, auch wenn vorher andere Zahlungsvereinbarungen bestanden haben mögen.
7. Annahmeverzug des Kunden berechtigt Gramiller ohne Rücksicht auf die vorher getroffenen Zahlungsvereinbarungen, seine Vertragsansprüche sofort fällig zu stellen.
VI. Preise, Verpackung, Fracht, Versicherung
1. Sämtliche Preise von Gramiller verstehen sich als Nettopreise in Euro und ohne Kosten für Verpackung, Versicherung und/oder Versand. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Zu einer Rücknahme oder Rückverrechnung der Verpackung ist Gramiller nicht verpflichtet.
2. Gramiller haftet nicht für Transportschäden. Eine Transportversicherung wird nur über Weisung des Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen. Sämtliche Preise verstehen sich ab Salzburg.
3. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe. Gramiller ist berechtigt, die Preise anzupassen, wenn die Bestellung von einem Angebot abweicht oder wenn sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung durch außerhalb des Einflussbereiches von Gramiller liegende Gründe (z.B. gesetzliche oder behördliche Vorschreibungen, Veränderungen der Lohn- und Materialkosten, Preiserhöhungen durch Vorlieferanten, etc.) geändert haben. Bei Vertragsabschluss mit Offenlassen der Preise wird der am Tag der Lieferung / Leistung geltende Preis verrechnet. Im Falle von Preisänderungen, welche aufgrund von Devisenkursschwankungen eintreten, ist Gramiller berechtigt, diese in gleicher Höhe an den Kunden weiterzugeben.
VII. Zahlung
1. Rechnungsbeträge sind grundsätzlich bei Rechnungserhalt und ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Gramiller ist ohne Angabe von Gründen berechtigt, vor Lieferung von Waren und Dienstleistungen eine angemessene Anzahlung zu verlangen. Bei unbekannter oder fraglicher Bonität des Kunden kann Gramiller auch auf Vorauszahlung bis zur Gänze des Entgelts bestehen. Vor Leistung einer vereinbarten Anzahlung wird Gramiller keinerlei Leistungen erbringen.
2. Jede Zahlung des Kunden gilt nur dann als erfolgt, wenn der fällige Betrag abzugsfrei bei Gramiller oder auf eines seiner Konten einlangt. Bei Hingabe von Scheck oder Wechsel gilt erst die Einlösung als Zahlung. Teilzahlungen des Kunden sind vorerst zur Deckung etwa aufgelaufener Kosten und sonstiger Nebengebühren (wie Verzugszinsen usw.) zu verrechnen, erst dann zur Verminderung der Kapitalschuld. Anderslautende Zahlungswidmungen des Bestellers gelten als nicht geschrieben. Zahlungsort ist der Hauptsitz des Unternehmens von Gramiller.
3. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen gemäß UGB (§ 456 UGB, in der zum Vertragsabschlusszeitpunkt geltenden Fassung, derzeit in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz) zu bezahlen; der Kunde schuldet zudem Mahnspesen (in Höhe von € 30,00 pro Mahnung seitens Gramiller) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Betreibungskosten eines von Gramiller beauftragten Rechtsanwalts.
4. Ungeachtet dessen kann Gramiller bei Zahlungsverzug des Kunden alle wie immer gearteten, erst künftig fällig werdenden Ansprüche sofort fällig stellen (Terminverlust), wie auch weitere Leistungen und Lieferungen von der Vorauserfüllung aller Verpflichtungen des Kunden abhängig machen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Gramiller überdies auch ohne vorheriges Einvernehmen mit dem Kunden berechtigt, die bereits getätigten (Teil-) Lieferungen samt Zubehör selbst oder durch einen Dritten abzuholen und in Verwahrung zu nehmen, sowie die
neuerliche Auslieferung von der Erfüllung aller Pflichten des Kunden abhängig zu machen.
5. Eine Aufrechnung durch den Kunden gegen Forderungen von Gramiller ist unzulässig.
6. Eingehende Zahlungen werden im Zweifel auf die jeweils älteste offen aushaftende Schuld und hierbei zuerst auf Nebenspesen, dann auf Zinsen und dann auf Kapital angerechnet.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden einschließlich etwa aufgelaufener Verzugszinsen und Kosten verbleibt das Liefergut im Eigentum von Gramiller, auch wenn es zum Weiterverkauf bestellt wurde oder dem Kunden ein Zahlungsziel gewährt worden ist.
2. Der Kunde darf die im Vorbehaltseigentum von Gramiller stehende Ware nur dann veräußern, wenn er Gramiller gegenüber mit keiner Zahlungsverpflichtung, aus welchem Rechtsgeschäft bzw. Rechtsgrund immer, in Verzug ist. Eine Weiterveräußerung vor vollständiger Bezahlung des Entgelts ist nur mit schriftlicher Genehmigung durch Gramiller erlaubt und erfolgt nach Wahl von Gramiller unter der Bedingung, dass entweder der Kunde den Eigentumsvorbehalt auf den Zweiterwerber überbindet, oder dass sich der vereinbarte Eigentumsvorbehalt auf das Surrogat im Zweitkauf bzw. auf die Kaufpreisforderung des Kunden erstreckt. Der Kunde hat den Zweiterwerber vom verlängerten Eigentumsvorbehalt bzw. von der Forderungsabtretung formgerecht zu verständigen. Andere Verfügungen, wie zum Beispiel Sicherungsübereignung, Verpfändungen etc. sind jedenfalls unzulässig.
3. Bei Zahlungsverzug oder Insolvenz des Kunden hat Gramiller (auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme des Kunden) das Recht, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren in Verwahrung zu nehmen. Die Verwahrung bedeutet weder einen Vertragsrücktritt noch eine Übernahme an Zahlungs0 statt. Im Fall der Verwahrung oder im Fall des Vertragsrücktritts durch Gramiller ist der Kunde zur sofortigen Ausfolgung der Eigentumsvorbehaltsware verpflichtet. Im Fall der vorläufigen Verwahrung oder des Vertragsrücktritts ist der Kunde zur Vorleistung verpflichtet (unbedingte und vorbehaltslose Ausfolgung der Eigentumsvorbehaltsware).
4. Wird von dritter Seite – auf welche Weise immer, insbesondere durch gerichtliche Pfändung – auf unter Vorbehaltseigentum von Gramiller stehende Gegenstände Rechte angestrebt, begründet oder geltend gemacht, hat der Kunde Gramiller sofort mit eingeschriebenem Brief unter Bekanntgabe aller Einzelheiten (wie Geschäftszahl des Gerichtes, Name und Anschrift des Dritten usw.) zu verständigen. Der Kunde hat Gramiller alle notwendigen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten und Auslagen zu ersetzen, welche letzterem anlässlich der Beseitigung des Eingriffes Dritter erwachsen, dies auch bezüglich außergerichtlicher Maßnahmen.
5. Zur Werterhaltung des vorbehaltenen Eigentums verpflichtet sich der Kunde, die betreffenden Gegenstände unter genauer Beachtung der Betriebsanleitungen sorgsam zu benützen und jedwede Beschädigung sofort auf eigene Kosten beheben zu lassen, auch wenn der Schaden ohne sein Verschulden, zufällig oder durch höhere Gewalt entstanden sein sollte.
6. Gramiller ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges, vom Vertrag zurückzutreten und die Sache herauszuverlangen.
7. Sollte aufgrund des Annahme- und/oder Leistungsverzuges des Kunden der Vertrag aufgelöst werden, ist Gramiller berechtigt, unabhängig vom Verschulden des Kunden eine Stornogebühr in der Höhe des entgangenen Gewinnes, mindestens jedoch in der Höhe von 20% des Brutto-Kaufpreises zu fordern. Darüberhinausgehende Ansprüche (insbesondere für nicht marktgängige Waren oder Sonderanfertigungen) bleiben hiervon unberührt. Zudem ist Gramiller berechtigt, neben Transportkosten, Reinigungskosten sowie Instand- und Erhaltungskosten für jeden
Zeitraum in dem die Ware dem Kunden zur Verfügung stand (also vom Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe an Gramiller), ein Benützungsentgelt von 8 % des Kaufpreises (netto) pro Monat in Rechnung zu stellen. Weiters hat der Kunde für alle Schäden und Kosten aufzukommen, die durch den Verstoß seiner Zahlungsverpflichtungen und den Rücktritt vom Vertrag samt Herausverlangen der Ware entstanden sind.
IX. Gewährleistung und Haftungsausschluss
1. Der Kunde hat die Ware gemäß § 377 UGB unverzüglich zu prüfen und allfällige Mängel Gramiller sofort anzuzeigen. Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen zugesicherte Eigenschaften oder wird sie während der Gewährleistungsfrist aufgrund von Fabrikationsfehlern oder Fehlern des Materials oder der Ausführung schadhaft, so liefert Gramiller nach eigener Wahl – unter grundsätzlichen Ausschluss der sekundären Gewährleistungsansprüche des Kunden auf Wandlung oder Preisminderung sowie unter Ausschluss der Haftung für Folgeschäden des Kunden – Ersatz oder bessert (allenfalls mehrfach) nach. Lediglich für den Fall, dass innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 8 Wochen die durchgeführten Verbesserungsversuche ergebnislos sind und ein Austausch seitens Gramiller nicht möglich ist, besteht nach eigener Wahl von Gramiller die Möglichkeit der Preisminderung oder Wandel. Eine Wandlung des Vertrages bei geringfügigen Mängeln ist keinesfalls möglich. Der Kunde ist verpflichtet, Gramiller bei der Durchführung der Gewährleistungsverpflichtungen zu unterstützen und dahingehende Weisungen von Gramiller einzuhalten.
2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Lieferung an den Kunden und beträgt ein Jahr bei einschichtigem Betrieb (Kapazitätsnutzung bis zu acht Stunden pro Tag); bei mehrschichtigem Betrieb beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate oder jenen Zeitraum, wie in den Vertragsunterlagen nach Betriebsstunden oder anhand anderer Kriterien gesondert vereinbart. Die Mangelhaftigkeit der Ware hat der Kunde zu beweisen, die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB gilt nicht. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der
Kunde die Betriebsbedingungen, Instandhaltungsanweisungen und dgl. missachtet, aufgetretene Mängel selbst oder durch Dritte beheben lässt, wie auch dann, wenn der Kunde eine ihm nach dem Vertrag zukommende Verpflichtung nicht einhält, insbesondere vereinbarte Zahlungen nicht leistet oder aus welchem Grund immer zurückhält.
3. Bei Lieferungen von gebrauchten Geräten oder Bestandteilen sowie bei Reparaturen, Änderungen, Ersatzteillieferungen oder Umbauten gebrauchter Waren und Fremderzeugnisse sind Ansprüche des Kunden aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes jedenfalls ausgeschlossen.
4. Für Mängel an Gegenständen, welche Gramiller nicht selbst angefertigt hat, haftet er überdies nur im Rahmen der ihm selbst gegen den Erzeuger bzw. Zwischenlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.
5. Bei Mängelbehebungen durch Gramiller tritt eine Verlängerung der ursprünglichen Gewährleistungspflicht nicht ein.
6. Das Liefergut bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung) – insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweise erwartet werden kann. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen.
7. Sämtliche seitens Gramiller erbrachten Leistungen sind entgeltlich, auch wenn der Kunde zuvor Gewährleistung eingefordert hat. Die Zahlungspflicht für Leistungen von Gramiller entfällt nur, wenn Gramiller zuvor schriftlich zugesagt hat, dass die Leistung entgeltfrei im Rahmen von Gewährleistung erfolgt.
8. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen im Falle des Weiterverkaufs oder Weitergabe der Ware innerhalb der Gewährleistungsfrist.
X. Schadenersatz, Haftung und Haftungsausschluss
1. Schadenersatzansprüche gegen Gramiller sind – soweit es sich nicht um Personenschäden handelt – ausgeschlossen, sofern Gramiller weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Jedenfalls haftet Gramiller nicht für den Ersatz von Folgeschäden, entgangenem Gewinn, Verspätungsschäden, Produktionsausfälle oder für Schäden, die durch Störungen im Betrieb des Kunden verursacht wurden, für Kosten der Ersatzbeschaffung oder für frustrierte Aufwendungen. Im Übrigen ist jede Ersatzpflicht Gramillers, aus welchem Rechtsgrund auch immer, (insb. Produkthaftungsgesetz) ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
2. Bei Vorliegen eines groben Verschuldens sind Schadenersatzansprüche mit der Höhe der jeweiligen Auftragssumme begrenzt. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche ist auf sechs Monate verkürzt.
XI. Allgemeine Bestimmungen
1. Als ausschließlichen Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten vereinbaren die Vertragsteile das für die Landeshauptstadt Salzburg sachlich zuständige Gericht.
2. Das Vertragsverhältnis – einschließlich allfälliger Streitigkeiten bezüglich seines Zustandekommens – unterliegt österreichischem Recht. Dessen Verweisungsnormen und das UN-Kaufrecht werden ausdrücklich ausgeschlossen.
3. Vertrags- und Verhandlungssprache ist Deutsch.
4. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Gramiller KI-Anwendungen nutzt und Inhalte oder Teile von Inhalten, die Gramiller im Rahmen ihrer Tätigkeit verwendet (u.a. auch Vertragsbestandteile), mittels KI generiert worden sein könnten.
5. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dieses Formgebot gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
6. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen
gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
7. Der Kunde verpflichtet sich im Zusammenhang mit der Vertragsund Geschäftsbeziehung mit Gramiller sämtliche nationalen sowie internationalen Bestimmungen, wie u.a. Sanktions- und Exportbestimmungen, Datenschutz, Whistleblowing, Arbeitnehmerschutzbestimmungen, Umweltvorgaben, Schutzbestimmungen iZm Verhinderung von Kinderarbeit / Korruption / Geldwäsche / Terrorismusfinanzierung, udgl einzuhalten und sämtliche Vorgaben, v.a. Dokumentationspflichten (wie bspw. Lieferkettengesetz) einzuhalten. Gramiller ist die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ebenso wie soziale Verantwortung, Nachhaltigkeit und Umweltschutz wichtig. Daher ist der Kunde verpflichtet nach Aufforderung durch Gramiller entsprechende Dokumentationen und/oder sonstige Nachweise vorzulegen, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und gesetzeskonformen Arbeitsweise zu bestätigen.
8. Der Kunde verpflichtet sich allfällige Interessenkonflikte umgehend zu melden. Hierzu zählen bspw. persönliche Beziehungen zu Mitarbeitern, Geschäftspartnern und/oder Mitbewerbern von Gramiller.
9. Gramiller behält sich vor, die gegenständlichen AGB bei Bedarf zu ändern. Gramiller wird ihre Kunden darauf entsprechend hinweisen.